Satzung des Vereins GRÜNE ALTE

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:

  1. Der Ver­ein führt den Namen DIE GRÜNEN ALTEN (GRÜNE ALTE).
  2. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins:

  1. Der Ver­ein ver­folgt nach­ste­hend auf­ge­führ­te Zie­le:
    a)  Akti­ve Inter­es­sen­ver­tre­tung alter Men­schen in der Gesell­schaft im Sin­ne der Par­tei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
    b)  Der Erfah­rung und dem Wis­sen älte­rer und alter Men­schen gesell­schafts­po­li­tisch mehr Bedeu­tung geben.
    c)  Kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit der Gene­ra­tio­nen.
    d)  Eine grü­ne Alten­po­li­tik, die Selbst­be­wusst­sein und Eigen­ver­ant­wor­tung älte­rer Men­schen för­dert.
    e)  Stär­kung der gesamt­ge­sell­schaft­li­chen Ver­ant­wor­tung für hilfs- und pfle­ge­be­dürf­ti­ge älte­re Men­schen.
    f)  Zusam­men­ar­beit mit Ver­bän­den und Initia­ti­ven, die sich für ein selbst­be­stimm­tes Leben im Alter ein­set­zen.
    g)  Aner­ken­nung als Teil­or­ga­ni­sa­ti­on von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
  2. Der Ver­ein ist selbst­lo­stä­tig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  3. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unan­ge­mes­sen hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft:

  1. Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che Per­son wer­den, die das 50. Lebens­jahr voll­endet hat und sich zu den Zie­len des Ver­eins bekennt.
  2. Der Ver­ein DIE GRÜNEN ALTEN ist für alle Men­schen offen, eine gleich­zei­ti­ge Mit­glied­schaft in einer ande­ren poli­ti­schen Orga­ni­sa­ti­on ist zuläs­sig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kon­kur­rie­ren­de Par­tei handelt.
  3. Juris­ti­sche Per­so­nen des pri­va­ten und öffent­li­chen Rechts kön­nen aus­schließ­lich för­dern­de Mit­glie­der sein.
  4. Ein jähr­li­cher Mit­glieds­bei­trag wird erho­ben. Die Höhe wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlossen.
  5. Für den Erwerb der Mit­glied­schaft ist ein schrift­li­cher Antrag erfor­der­lich, der an den Vor­stand gerich­tet sein soll.
  6. Über die Auf­nah­me eines Mit­glie­des ent­schei­det der Vorstand.

§ 4 Been­di­gung der Mitgliedschaft:

  1. Die Mit­glied­schaft endet:
    a) durch Tod,
    b) durch Aus­tritt,
    c) durch Ausschluss.
  2. Der Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vorstand.

§ 5 Orga­ne des Vereins:

Orga­ne des Ver­eins sind:
a) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung.
b) Der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Ver­eins. Sie setzt sich aus allen anwe­sen­den Mit­glie­dern zusam­men. Sie tagt öffentlich.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung tritt min­des­tens ein­mal jähr­lich zusam­men. Sie wird vom Vor­stand mit einer Ladungs­frist von min­des­tens 28 Tagen unter Anga­be der Tages­ord­nungs­punk­te per E‑Mail soweit mög­lich und im Übri­gen schrift­lich einberufen.
  3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung:
    a)  bestimmt die Grund­li­ni­en für die poli­ti­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Arbeit des Ver­eins,
    b)  legt den Haus­halt fest,
    c)  beschließt über ein­ge­brach­te Anträ­ge,
    d)  wählt und ent­las­tet den Vor­stand, sie nimmt sei­ne Berich­te ent­ge­gen,
    e)  wählt eine/n Kassenprüfer*in und eine*n Stellvertreter*in, par­al­lel zur Vor­stands­wahl für zwei Jah­re, die die Tätig­kei­ten der Schatzmeister*in über­prü­fen und der Mit­glie­der­ver­samm­lung dar­über berichten.

§ 6.1 Beschluss­fas­sung der Mitgliederversammlung:

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird von einem Vor­stands­mit­glied gelei­tet. Ist kein Vor­stands­mit­glied anwe­send, bestimmt die Ver­samm­lung einen Ver­samm­lungs­lei­ter. Bei Wah­len kann die Ver­samm­lungs­lei­tung für die Dau­er des Wahl­gangs und der vor­her­ge­hen­den Dis­kus­si­on einem Wahl­aus­schuss über­tra­gen werden.
  2. Die Art der Abstim­mung bestimmt der Ver­samm­lungs­lei­ter. Die Abstim­mung muss schrift­lich durch­ge­führt wer­den, wenn 1/5 der erschie­ne­nen Mit­glie­der die­ses beantragen.
  3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst Beschlüs­se im All­ge­mei­nen mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Zur Ände­rung der Sat­zung ist eine Mehr­heit von 2/3 der abge­ge­be­nen Stim­men erfor­der­lich. Eine Zweck­än­de­rung des Ver­eins kann nur mit Zustim­mung von 3/4 der Mit­glie­der beschlos­sen werden.
  4. Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, dass vom jewei­li­gen Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.
  5. Es gilt das Frau­en­sta­tut der Par­tei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt.
  2. Der Vor­stand besteht aus fünf Mit­glie­dern, dar­un­ter zwei gleich­be­rech­tig­ten Vor­sit­zen­den, einer*m Schatzmeister*in sowie zwei wei­te­ren Mitgliedern.
  3. Der Ver­ein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch zwei Mit­glie­der des Vor­stan­des vertreten.
  4. Der Vor­stand ist für alle Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins zustän­dig, soweit sie nicht durch die Sat­zung der Mit­glie­der­ver­samm­lung über­tra­gen sind.
    Er hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben:
    a)  Vor­be­rei­tung und Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung, sowie Auf­stel­lung der Tages­ord­nung,
    b)  Aus­füh­rung der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung,
    c)  Auf­stel­lung des Haus­halts­plans, Kas­sie­rung, Abwick­lung der finan­zi­el­len Ange­le­gen­hei­ten,
    d)  Buch­füh­rung, Erstel­lung eines Jah­res­be­richts. Die­se Auf­ga­be wird in ers­ter Linie vom Schatz­meis­ter erle­digt,
    e)  Beschluss­fas­sung über die Auf­nah­me bzw. Strei­chung von Mit­glie­dern,
    f)  Ent­schei­dung in strit­ti­gen Fäl­len bei Vereinsangelegenheiten.
  5. In allen Ange­le­gen­hei­ten von beson­de­rer Bedeu­tung soll der Vor­stand eine Beschluss­fas­sung der Mit­glie­der­ver­samm­lung herbeiführen.
  6. Der Vor­stand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

§ 7.1 Wahl und Amts­zeit des Vorstands

  1. Der Vor­stand wird für die Dau­er von einem Jahr, gerech­net von der Wahl an, gewählt. Mit Wir­kung zum 01.01.2006 wird die Vor­stands­pe­ri­ode auf zwei Jah­re fest­ge­legt. Gewählt ist, wer die abso­lu­te Mehr­heit auf sich ver­ei­nigt. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stich­wahl, bei erneu­ter Stim­men­gleich­heit das Los.
  2. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Nur Mit­glie­der des Ver­eins sind für das Amt des Vor­stands wähl­bar. Mit der Been­di­gung der Mit­glied­schaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
  3. Schei­det ein Mit­glied des Vor­stands vor­zei­tig aus, so wählt die Mit­glie­der­ver­samm­lung für die rest­li­che Amts­dau­er des Aus­ge­schie­de­nen einen Nachfolger.

§ 8. Auf­lö­sung des Vereins

  1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung, mit einer Mehr­heit von 2/3 der anwe­sen­den Mit­glie­der beschlos­sen werden.
  2. Falls die MV nichts ande­res beschließt, sind die Vor­stands­mit­glie­der gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Liquidatoren.
  3. Nach der Auf­lö­sung des Ver­eins, oder bei Weg­fall sei­ner steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke, fällt alles Ver­mö­gen und Mate­ri­al des Ver­eins der Par­tei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit der Auf­la­ge zu, es für alten­po­li­ti­sche Zwe­cke zu verwenden.
  4. Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­ten ent­spre­chend, wenn der Ver­ein aus einem ande­ren Grund auf­ge­löst wird oder sei­ne Rechts­fä­hig­keit verliert.

Ber­lin, 18.10.2008

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