Urteil zur Patientenverfügung

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat im Fall eines jah­re­lan­gen Streits um eine Pati­en­ten­ver­fü­gung ent­schie­den, dass die im Wach­ko­ma lie­gen­de Frau ster­ben darf.

Für die Stif­tung Pati­en­ten­schutz macht der Beschluss noch ein­mal deut­lich: »Je kon­kre­ter eine Pati­en­ten­ver­fü­gung ist, umso bes­ser. Wenn es kei­ne Auslegungs­möglichkeiten gibt, wer­den Strei­te­rei­en über­flüs­sig«, erläu­ter­te Vor­stand Eugen Brysch. »Daher soll­te in der Pati­en­ten­ver­fü­gung immer klar beschrie­ben sein, bei wel­cher Krank­heit wel­che ärzt­li­chen Maß­nah­men gewünscht oder abge­lehnt werden.«

Die wich­tigs­ten Fra­gen für die Patientenverfügung:

Wel­che medi­zi­ni­schen Ein­grif­fe möch­te ich zulas­sen, wenn ich schwer‑,  viel­leicht tod­krank bin?

Wie lan­ge sol­len lebens­er­hal­ten­de Maschi­nen im Ein­satz sein?

Möch­te ich Schmerz­mit­tel, auch wenn die­se mein Leben verkürzen?

Möch­te ich im Kran­ken­haus oder zu Hau­se sterben?

Und wer ist der bes­te Ansprech­part­ner für behan­deln­de Ärz­te, um mei­nen Wil­len auch durchzusetzen?

Seit 2009 kön­nen Bür­ger in einer Pati­en­ten­ver­fü­gung im Vor­hin­ein schrift­lich fest­le­gen, ob und wie sie in bestimm­ten Situa­tio­nen medi­zi­nisch behan­delt wer­den möch­ten. Um die Aus­le­gung zu erleich­tern, kön­nen in dem Doku­ment auch per­sön­li­che Hin­wei­se ste­hen, zum Bei­spiel zu den eige­nen Wert­vor­stel­lun­gen oder zu reli­giö­sen Fra­gen. Die Deut­sche Stif­tung Pati­en­ten­schutz geht davon aus, dass inzwi­schen jeder Drit­te in Deutsch­land eine Pati­en­ten­ver­fü­gung hat.

Quel­le: Spie­gel online/DPA vom 13.12.18, kko/dpa

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