Vorschlag der neuen Satzung

Antrag an die Bundesdelegiertenkonferenz

In die Sat­zung von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN wird ein neu­er Para­graph ein­ge­führt, der fol­gen­den Wort­laut enthält:

§ 19 (neu) ALTENRAT

  1. (1)  Der Alten­rat ist das bun­des­po­li­ti­sche Alten­gre­mi­um von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN. Er ver­tritt die beson­de­ren Inter­es­sen der Grü­nen Alten in der Par­tei und setzt sich in sei­nem Wir­kungs­kreis für die Zie­le der Par­tei ein. Er ent­wi­ckelt und plant poli­ti­sche Initia­ti­ven. Er berät den Bun­des­vor­stand und befasst sich mit Ange­le­gen­hei­ten, die die Bun­des­ver­samm­lung an ihn delegiert.
  2. (2)  Der Alten­rat hat das Recht, Anträ­ge an den Län­der­rat und die Bun­des­ver­samm­lung zu stellen.
  3. (3)  Dem Alten­rat gehö­ren je zwei Dele­gier­te der Lan­des­ver­bän­de an. Die Amts­zeit der Mit­glie­der im Alten­rat beträgt zwei Jah­re; Wie­der­wahl ist mög­lich. Es gel­ten die Rege­lun­gen des Frauenstatuts.
  4. (4)  Der Alten­rat tagt min­des­tens ein­mal jähr­lich. Er tagt in der Regel par­tei­öf­fent­lich; er kann die Öffent­lich­keit mit ein­fa­cher Mehr­heit aus­schlie­ßen. Der Alten­rat wählt aus sei­ner Mit­te einen Vorstand.
  5. (5)  Die Lan­des­ver­bän­de schaf­fen eige­ne Struk­tu­ren für die Alten­po­li­tik. Die Alten­rats­mit­glie­der wer­den aus die­sen Struk­tu­ren delegiert.
  6. (6)  Alle Mit­glie­der des Alten­ra­tes müs­sen älter als 60 Jah­re und Mit­glie­der der Par­tei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.
  7. (7)  Der Alten­rat gibt sich eine Geschäfts­ord­nung. Die Geschäfts­ord­nung muss durch den Län­der­rat von Bünd­nis 90/Die Grü­nen oder durch eine Bun­des­ver­samm­lung bestä­tigt werden.
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