Neue Pflegestufen ab 2017

 

man-1848677__340
Die Umstel­lung auf neue Pfle­ge­gra­de erfolgt automatisch!

Am 1. Janu­ar 2017 wer­den die bis­he­ri­gen drei Pfle­ge­stu­fen auf fünf Pfle­ge­gra­de umge­stellt. D.h. Pfle­ge­be­dürf­ti­ge erhal­ten die Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung dann nach neu­en Maß­stä­ben. Grund ist die nächs­te Stu­fe der Pfle­ge­re­form, die mit dem Jah­res­wech­sel in Kraft tritt. Dadurch wer­den auch kogni­ti­ve Ein­schrän­kun­gen von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen, wie etwa eine Demenz, bes­ser berück­sich­tigt. Pfle­ge­be­dürf­ti­ge, die Leis­tun­gen erhal­ten, müs­sen für die Über­lei­tung in das neue Sys­tem nicht selbst aktiv wer­den. Die Umstel­lung erfolgt auto­ma­tisch, auch wenn Ver­si­cher­te bis dato even­tu­ell kei­nen dies­be­züg­li­chen Bescheid ihrer Pfle­ge­kas­se erhal­ten haben.

Nie­mand wird durch die gro­ße Pfle­ge­re­form, die zum Jah­res­wech­sel in Kraft tritt, schlech­ter gestellt. Die Leis­tun­gen, die Betrof­fe­ne von ihrer Pfle­ge­ver­si­che­rung erhal­ten, wer­den in Zukunft bei vie­len deut­lich höher aus­fal­len. Sie müs­sen auch nicht bean­tragt wer­den. Die Umstel­lung erfolgt ganz auto­ma­tisch“, so Gesund­heits­se­na­to­rin Cor­ne­lia Prü­fer-Storcks. „Die­se Ver­än­de­run­gen in der Pfle­ge­ver­si­che­rung waren über­fäl­lig. Durch die Pfle­ge­re­form wird der Hil­fe­be­darf alter Men­schen nun viel bes­ser berücksichtigt.“

Seit über 20 Jah­ren gibt es die gesetz­li­che Pfle­ge­ver­si­che­rung in Deutsch­land. Nach eini­gen klei­ne­ren und mitt­le­ren Anpas­sun­gen in der Ver­gan­gen­heit erfolg­te nun eine Gene­ral­über­ho­lung der gesetz­li­chen Grund­la­gen. Sie wur­den in drei Pfle­ge­ge­set­zen novel­liert. Die­se ent­fal­ten ihre Haupt­wir­kung für Ver­si­cher­te mit Beginn des kom­men­den Jahres.

dependent-441408__340
In Zukunft wird es fünf Pfle­ge­stu­fen geben.

Statt der „alten“ drei Pfle­ge­stu­fen wird es ab 1. Janu­ar 2017 fünf Pfle­ge­gra­de geben. Die Umstel­lung erfolgt für Emp­fän­ger von Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung auto­ma­tisch in einen höhe­ren Pfle­ge­grad. In den meis­ten Fäl­len wer­den schon durch die­sen Schritt Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen bewirkt. Für zu Hau­se leben­de demenz­kran­ke Men­schen bei­spiels­wei­se, die bis­her in Pfle­ge­stu­fe 1 waren, kön­nen sich die Leis­tun­gen sogar von 689 auf 1298 Euro nahe­zu ver­dop­peln. Pfle­ge­be­dürf­ti­ge wer­den, sofern dies noch nicht gesche­hen ist, in den kom­men­den Wochen von ihrer Pfle­ge­kas­se ent­spre­chend informiert.

Durch die neu­en Pfle­ge­gra­de wer­den zukünf­tig auch geis­ti­ge Ein­schrän­kun­gen von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen, wie etwa eine Demenz­er­kran­kung oder psy­chi­sche Beein­träch­ti­gun­gen, deut­lich bes­ser berück­sich­tigt. Die Grund­la­ge dafür bie­tet ein neu­es Begut­ach­tungs­ver­fah­ren. Die­ses wird für alle ange­wen­det, die ab 2017 eine Prü­fung des Pfle­ge­gra­des bean­tra­gen. Die Gut­ach­te­rin­nen und Gut­ach­ter kön­nen damit bes­ser als bis­her doku­men­tie­ren, wie dau­er­haf­te, gesund­heit­lich beding­te Belas­tun­gen oder Anfor­de­run­gen kom­pen­siert oder bewäl­tigt wer­den kön­nen. Dadurch sol­len Pfle­ge­be­dürf­ti­gen so lan­ge wie mög­lich selbst­be­stimmt leben und am gesell­schaft­li­chen Leben teil­neh­men können.

Auch die Pla­nungs­si­cher­heit bei der Betreu­ung in einer sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tung wird erhöht. Zukünf­tig wird es zur Finan­zie­rung einen fes­ten Eigen­an­teil der Pfle­ge­be­dürf­ti­gen mit Pfle­ge­grad 2 bis 5 geben. Die­ser unter­schei­det sich zwar von Pfle­ge­ein­rich­tung zu Pfle­ge­ein­rich­tung, steigt jedoch nicht mehr an, wenn die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit zunimmt.

Bei einem Ver­bleib in der eige­nen Woh­nung und Unter­stüt­zung durch ambu­lan­te Pfle­ge­diens­te sor­gen Wei­chen­stel­lun­gen für eine bes­se­re pfle­ge­ri­sche Ver­sor­gung und die Beglei­tung in der Ster­be­pha­se für mehr Sicher­heit. Die Pfle­ge­ver­si­che­rung wird zudem künf­tig schon bei Beein­träch­ti­gun­gen ein­sprin­gen, die bis­her noch kei­nen Leis­tungs­an­spruch nach sich gezo­gen hät­ten. Dadurch, dass auch schon ein ers­ter, gerin­ger Unter­stüt­zungs­be­darf gedeckt wird, kann Selbst­stän­dig­keit erhal­ten und einer Ver­schlim­me­rung der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit vor­ge­beugt werden.

Durch neue Rah­men­ver­trä­ge wur­de in Ham­burg eben­so ermög­licht, dass Pfle­ge­be­dürf­ti­ge mehr Pfle­ge­zeit von den Pfle­ge­kräf­ten erhal­ten. Damit wur­de auch dem Wunsch der Pfle­ge­kräf­te entsprochen.

Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung der Behör­de für Gesund­heit und Ver­brau­cher­schutz in Hamburg.

Einen kos­ten­lo­sen Rech­ner, um die Pfle­ge­stu­fe zu ermit­teln, gibt es hier.

Artikel kommentieren

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Mit der Nutzung dieses Formulars erklären Sie sich mit der Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten durch diese Website einverstanden. Weiteres entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung.

Skip to content